Artikel 7
Schiffe und Luftfahrzeuge
Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004233
Dokumentnummer
NOR12046560
alte Dokumentnummer
N3197637859J
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