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Artikel 8 DBA – Ungarn zur Nachlass- und Erbschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1976

Artikel 8

Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen

Das nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 zu behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004233

Dokumentnummer

NOR12046561

alte Dokumentnummer

N3197637860J

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