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Artikel 7 DBA – Ungarn zur Nachlass- und Erbschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1976

Artikel 7

Schiffe und Luftfahrzeuge

Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004233

Dokumentnummer

NOR12046560

alte Dokumentnummer

N3197637859J

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