Artikel 6
Die Republik Österreich wird gegenüber der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik keine Ansprüche österreichischer Personen mehr vertreten oder unterstützen, die gegenüber der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen im Zusammenhang mit oder als Folge von im Artikel 1 genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004222
Dokumentnummer
NOR12046394
alte Dokumentnummer
N3197547555L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
