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Artikel 6 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Die Republik Österreich wird gegenüber der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik keine Ansprüche österreichischer Personen mehr vertreten oder unterstützen, die gegenüber der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen im Zusammenhang mit oder als Folge von im Artikel 1 genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004222

Dokumentnummer

NOR12046394

alte Dokumentnummer

N3197547555L

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