Artikel 5
Durch die vollständige Leistung der im Artikel 3 genannten Globalentschädigung werden die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie die tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen von den Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen physischen und juristischen Personen, die durch die im Artikel 1 genannten Maßnahmen entstanden sind, in dem in der Anlage I genannten Umfang befreit.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004222
Dokumentnummer
NOR12046393
alte Dokumentnummer
N3197547554L
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