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Artikel 5 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 5

Durch die vollständige Leistung der im Artikel 3 genannten Globalentschädigung werden die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie die tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen von den Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen physischen und juristischen Personen, die durch die im Artikel 1 genannten Maßnahmen entstanden sind, in dem in der Anlage I genannten Umfang befreit.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004222

Dokumentnummer

NOR12046393

alte Dokumentnummer

N3197547554L

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