Artikel 5
Die im Teil V des Vermögensvertrages enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften sind von den Gerichten oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf diejenigen Streitigkeiten nicht mehr anzuwenden, die nach Maßgabe dieses Protokolls dem Schlichtungsausschuß und dem Schiedsgericht nicht mehr unterbreitet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
10004207
Dokumentnummer
NOR40001419
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