I. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Als im Abzugswege (an der Quelle) erhobene Steuern, die nach Artikel 28 Absatz 1 des Abkommens zum vollen Satz erhoben werden können, gelten derzeit:
- a) in Österreich: die Kapitalertragsteuer und die von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer);
- b) in der Schweiz: die Verrechnungssteuer.
(2) Die Entlastung von den in Absatz 1 genannten Steuern erfolgt in beiden Staaten im Wege der Erstattung, bei Lizenzgebühren auch durch Entlastung an der Quelle.
(3) Die Entlastung von den in beiden Staaten nicht im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von Zinsen wird im Veranlagungsverfahren gewährt.
(4) Zu erstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10004203
Dokumentnummer
NOR12046248
alte Dokumentnummer
N3197520321L
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