Artikel 2
Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die in einem der beiden Staaten einer der in Artikel 2 des Abkommens genannten Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte im Sinne von Artikel 4 des Abkommens im anderen Staat ansässig ist, ihm in diesem Zeitpunkt das Recht zur Nutzung der den besteuerten Ertrag abwerfenden Kapitalanlagen oder Rechte zusteht und er nicht gemäß Artikel 28 Absätze 6 und 7 des Abkommens von der Entlastung ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10004203
Dokumentnummer
NOR12046249
alte Dokumentnummer
N3197520322L
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