Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Niederlande plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
§ 0
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1971
Typ
Vertrag – Niederlande
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
21.04.1971
Unterzeichnungsdatum
01.09.1970
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Niederlande plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
StF: BGBl. Nr. 191/1971 (NR: GP XII RV 182 AB 287 S. 31 . BR: S. 298.)
Änderung
BGBl. Nr. 18/1991
BGBl. III Nr. 14/2003 (NR: GP XXI RV 965 VV S. 101. BR: AB 6644 S. 687.)
BGBl. III Nr. 66/2009 (NR: GP XXIV RV 11 AB 70 . S. 14. BR: AB 8059 S. 767.)
BGBl. III Nr. 44/2010 (NR: GP XXIV RV 448 AB 508 S. 51 . BR: AB 8262 S. 780 .)
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190 . BR: AB 9848 S. 870 .)
Sprachen
Deutsch, Niederländisch
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. März 1971
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 21. April 1971 in Den Haag ausgetauscht; somit ist das Abkommen gemäß seinem Abschnitt VII Art. 30 Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 1. September 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlußprotokoll, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
- und
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Schlussprotokoll = Anlage 1
Zusatzprotokoll = Anlage 2
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 3
Schlagworte
e-rk3
DBA
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR11004127
alte Dokumentnummer
N3197112691T
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