Anlage 1
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und Neuseeland abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Artikel 2:
Es besteht Einvernehmen, dass die unter das Abkommen fallenden Steuern nicht Beträge umfassen, die nach dem Recht des einen oder des anderen Vertragsstaats Strafzuschläge oder Zinsen darstellen. Wenn die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten vereinbaren, einen Verrechnungspreis auf der Grundlage eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 24 zu berichtigen, so können ungeachtet des vorstehenden Satzes Zinsen und Strafzuschläge, welche mit diesem Geschäft in Zusammenhang stehen, Teil des Verständigungsverfahrens sein.
2. Zu Artikel 5:
Für die Ermittlung der Dauer der Tätigkeiten nach den Absätzen 3 und 4 wird der Zeitraum, während dessen die Tätigkeiten in einem Vertragsstaat durch ein mit einem anderen Unternehmen verbundenes Unternehmen ausgeübt werden, mit dem Zeitraum summiert, während dessen die Tätigkeiten durch das Unternehmen ausgeübt werden, mit dem es verbunden ist, wenn die zuerst angeführten Tätigkeiten mit den Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, die in diesem Staat durch das zuletzt angeführte Unternehmen ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass jeder Zeitraum, in dem zwei oder mehr verbundene Unternehmen gleichzeitig Tätigkeiten ausüben, nur einmal gezählt wird. Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn das eine unmittelbar oder mittelbar vom anderen beherrscht wird, oder wenn beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person oder dritten Personen beherrscht werden.
2a: Zu Artikel 5 Absatz 6:
Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens ist abgeändert worden, um die neue Fassung des Artikels 5 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2017 aufzunehmen. Es ist immer die Auffassung und Verwaltungspraxis Österreichs gewesen, dass in Übereinstimmung mit Ziffer 32.1 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des Musterabkommens in der Fassung von 2014 ein abhängiger Vertreter eine Betriebstätte begründen kann, wenn eine Person die Vollmacht besitzt, im wirtschaftlichen Sinn Verträge abzuschließen und diese Vollmacht im anderen Vertragsstaat ausübt. Eine Änderung des Artikels 5 Absatz 6 des Abkommens ist deshalb eine Klarstellung in Bezug auf Österreichs bestehende Auslegung des Artikels 5 Absatz 6 des Abkommens.
3. Zu Artikel 6:
Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen" umfasst Rechte auf die Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen oder stehendem Holz sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bodenschätzen oder stehendem Holz oder für das Recht auf Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen oder stehendem Holz.
4. Zu Artikel 7:
Wenn
- a) eine in einem Vertragsstaat ansässige Person entweder unmittelbar oder über eine oder mehrere zwischengeschaltete Trusts Nutzungsberechtigter eines Anteils an den Unternehmensgewinnen eines Unternehmens ist, das im anderen Vertragsstaat vom Treuhänder eines Trusts betrieben wird – ausgenommen Trusts, die steuerlich als Gesellschaften behandelt werden -, und
- b) der Treuhänder in Bezug auf jenes Unternehmen nach den Grundsätzen des Artikels 5 im anderen Staat eine Betriebsstätte hätte,
- so wird das Unternehmen, das vom Treuhänder betrieben wird, so behandelt, als übe diese ansässige Person im anderen Staat eine Geschäftstätigkeit durch eine im anderen Staat gelegene Betriebsstätte aus, und es wird der Anteil an den Unternehmensgewinnen dieser Betriebsstätte zugerechnet.
5. Zu den Artikeln 10, 11 und 12:
Sollte Neuseeland in einem Doppelbesteuerungsabkommen, das nach Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen Neuseeland und einem Drittstaat abgeschlossen wird, der Mitglied der Europäischen Union ist, vereinbaren, seine Steuer
- a) auf Dividenden, die eine für Zwecke der neuseeländischen Steuer in Neuseeland ansässige Gesellschaft zahlt und die einer im Drittstaat ansässigen Gesellschaft zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen Satz liegt, oder
- b) auf Zinsen, die aus Neuseeland stammen und die einer im Drittstaat ansässigen Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt, oder
- c) auf Lizenzgebühren, die aus Neuseeland stammen und die einer im Drittstaat ansässigen Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt,
- wird die Regierung von Neuseeland die österreichische Regierung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des anderen Abkommens auf diplomatischem Wege schriftlich unterrichten und mit der österreichischen Regierung Verhandlungen zur Überprüfung der betreffenden Bestimmungen aufnehmen, um für Österreich die gleiche Behandlung wie für den Drittstaat vorzusehen.
6. Zu Artikel 11:
Es gilt als vereinbart, dass auf Grund der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltendenden Gesetze Neuseelands in Bezug auf die Abgabe auf den anerkannten Emittenten (Approved Issuer Levy) ein anerkannter Darlehensnehmer, der in Neuseeland ansässig ist, in Bezug auf ein eingetragenes Wertpapier Zinsen an eine nichtansässige Person, die mit dem Darlehensnehmer nicht verbunden ist, zahlen und dabei eine Abzugsteuer für nichtansässige Personen in Höhe von 0 vom Hundert abziehen kann. Gemäß diesen Regelungen müssen anerkannte Darlehensnehmer eine Gebühr von 2 vom Hundert für jeden Dollar Zinsen entrichten, der an die nichtansässige Person gezahlt wird, wobei diese Gebühr keine Einkommensteuer darstellt.
7. Zu Artikel 12 Absatz 3:
- Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren" bedeutet auch Vergütungen jeder Art, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um wiederkehrende Vergütungen handelt oder nicht, und unabhängig von deren Bezeichnung und Berechnung, soweit sie
- (i) für Hilfe gezahlt werden, die mit den in lit. a genannten
- Vermögenswerten oder Rechten, den in lit. b genannten Ausrüstungen oder den in lit. c genannten Kenntnissen oder Informationen in Zusammenhang steht oder ihnen untergeordnet ist, und die Hilfe deshalb geleistet wird, um deren Anwendung oder Nutzung zu ermöglichen; oder
- (ii) für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Benutzung
- oder die Weitergabe von Vermögenswerten oder Rechten im Sinne dieses Absatzes gezahlt werden.
8. Zu Artikel 18:
Im Falle Österreichs gilt Artikel 18 auch für andere Körperschaften öffentlichen Rechts.
9. Zu Artikel 20 Absatz 2:
- a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 2 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
- b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
10. Zu Artikel 20:
Sollte Neuseeland nach der Unterzeichnung dieses Protokolls in einem späteren Doppelbesteuerungsabkommen einem Artikel “Andere Einkünfte" nach dem Vorbild des OECD Musterabkommens zustimmen, so besteht Einvernehmen, dass Neuseeland daraufhin unverzüglich mit der Republik Österreich in Verhandlungen eintreten wird, um die gleiche Regelung vorzusehen.
11. Zu 11. Artikel 24:
- In Bezug auf Artikel 24 Absatz 1 besteht Einvernehmen, dass die Vertragsstaaten einander die Fälle mitteilen, in denen die zuständige Behörde, welcher der Fall gemäß Artikel 24 Absatz 1 vorgelegt wurde, die Einwendung des Steuerpflichtigen für unberechtigt hält.
12. Zu Artikel 24
Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 5 darf ein Fall keinem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn
- a) in Bezug auf Neuseeland
- i) der Fall die Anwendung von Neuseelands allgemeiner Missbrauchsregel zur Folge hat, welche in Abschnitt BG 1 des Einkommensteuergesetzes von 2007 enthalten ist, einschließlich aller nachträglichen Bestimmungen, mit denen diese Missbrauchsregel ersetzt, abgeändert oder aktualisiert wird. Neuseeland teilt Österreich auf diplomatischem Weg alle derartigen nachträglichen Bestimmungen mit;
- ii) der Fall die Anwendung von Neuseelands Missbrauchsregel für Betriebstätten zur Folge hat, welche in Abschnitt GB 54 des Einkommensteuergesetzes von 2007 enthalten ist, einschließlich aller nachträglichen Bestimmungen, mit denen diese Missbrauchsregel ersetzt, abgeändert oder aktualisiert wird. Neuseeland teilt Österreich auf diplomatischem Weg alle derartigen nachträglichen Bestimmungen mit; und
b) in Bezug auf Österreich der Fall die Anwendung seiner in der Bundesabgabenordnung enthaltenen innerstaatlichen allgemeinen Missbrauchsregeln, insbesondere die §§ 21 und 22, zur Folge hat. Dies gilt auch für alle nachträglichen Bestimmungen, mit denen diese Missbrauchsregeln ersetzt, abgeändert oder aktualisiert werden. Österreich teilt Neuseeland auf diplomatischem Weg alle derartigen nachträglichen Bestimmungen mit.13. Zu Artikel 25:
- (a) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
- i) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
- ii) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
- iii) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
- iv) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
- v) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- vi) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
- (b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass Vertragsstaaten nicht frei sind Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung („fishing expeditions“) dienen, zu unternehmen oder Auskünfte zu erbitten, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind.
14. Auslegung des Abkommens
- Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
- a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
- b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
- c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden ist;
- d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
- Der OECD-Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. September 2006, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
20005557
Dokumentnummer
NOR40266307
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