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DBA – Spanien – Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Spanien plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.

Dokumentalistische Gliederung: Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 1

§ 0

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 395/1967

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Unterzeichnungsdatum

20.12.1966

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Spanien plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

StF: BGBl. Nr. 395/1967 (NR: GP XI RV 338 AB 411 S. 49 . BR: S. 252.)

Änderung

BGBl. Nr. 21/1995 (NR: GP XIX RV 26 AB 53 S. 12 . BR: 4960 AB 4950 S. 593.)

BGBl. Nr. 709/1995 (NR: GP XIX RV 21 AB 299 S. 46 . BR: AB 5061 S. 603 .)

BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190 . BR: AB 9848 S. 870 .)

Sprachen

Deutsch, Spanisch

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1967

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen wird gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 am 1. Jänner 1968 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das am 20. Dezember 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Die Republik Österreich und Spanien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 1

Schlagworte

e-rk3, DBA

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR11004044

alte Dokumentnummer

N3196712682T

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