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Artikel 29 DBA – Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Artikel 29

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres in Kraft und seine Bestimmungen finden von diesem Zeitpunkt an Anwendung.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 3 vom 1. Jänner 1965 an anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12044892

alte Dokumentnummer

N3196735895J

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