Artikel 29
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres in Kraft und seine Bestimmungen finden von diesem Zeitpunkt an Anwendung.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 3 vom 1. Jänner 1965 an anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10004008
Dokumentnummer
NOR12044892
alte Dokumentnummer
N3196735895J
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