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Artikel 20 DBA – Luxemburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1964

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3

Artikel 20

(1) Einkünfte und Vermögen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Vertragstaaten unterliegen, dürfen in dem anderen Vertragstaat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11.

(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 beschränkt dieses Abkommen nicht die Befugnis jedes der beiden Vertragstaaten, die Steuern bei jenen Personen, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet haben, auf die ihm zur Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile oder Vermögensteile zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044548

alte Dokumentnummer

N3196420310L

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