Artikel 21
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
10003974
Dokumentnummer
NOR12044549
alte Dokumentnummer
N3196420311L
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