Artikel XXIV
(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Tokio ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf jene Einkünfte anzuwenden, die in den Steuerjahren bezogen werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044413
alte Dokumentnummer
N3196335549J
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