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Artikel XXV DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018). Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Artikel XXV

Dieses Abkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann es jeder der Vertragstaaten nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres durch schriftliche, dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Weg zuzumittelnde Mitteilung kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen seine Wirksamkeit für alle Einkünfte, die in den Steuerjahren bezogen werden, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GEGEBEN zu Wien, am 20. Dezember 1961, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044414

alte Dokumentnummer

N3196335550J

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