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Artikel XXIV DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Artikel XXIV

(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Tokio ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf jene Einkünfte anzuwenden, die in den Steuerjahren bezogen werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044413

alte Dokumentnummer

N3196335549J

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