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Artikel XVIII DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Artikel XVIII

(1) Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögenswerten (ausgenommen die im Artikel XI Absatz 3 und im Artikel XVII Absatz 1 genannten Gewinne), die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1:

  1. a) dürfen Gewinne aus der Veräußerung einer in einem der Vertragstaaten gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung oder eines Anlagewertes (ausgenommen Schiffe oder Luftfahrzeuge) einer solchen Betriebstätte oder festen Einrichtung in diesem Vertragstaat besteuert werden; solche Gewinne sind dann als der Betriebstätte oder festen Einrichtung zurechenbar anzusehen;
  2. b) dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Körperschaft in diesem Vertragstaat besteuert werden, wenn
  1. c) dürfen Gewinne, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person während ihres Aufenthaltes in dem anderen Vertragstaat aus der Veräußerung von persönlichen Vermögenswerten erzielt werden, in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044407

alte Dokumentnummer

N3196335543J

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