Artikel XVII
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens) dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Liegenschaft befindet. Lizenzgebühren oder andere Beträge, die für den Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen bezahlt werden, gelten als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
(2) Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044406
alte Dokumentnummer
N3196335542J
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