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Artikel XVII DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Artikel XVII

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens) dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Liegenschaft befindet. Lizenzgebühren oder andere Beträge, die für den Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen bezahlt werden, gelten als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(2) Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044406

alte Dokumentnummer

N3196335542J

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