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Artikel XVI DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Artikel XVI

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels XIII Absatz 2 sind Pensionen, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person bezogen werden, im anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Pensionen im Sinne des Artikels XII Absatz 1 und auf Sozialversicherungsrenten, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder von einer japanischen Regierungseinrichtung oder aus Fonds, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung gespeist werden, oder von den österreichischen Sozialversicherungsträgern gezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044405

alte Dokumentnummer

N3196335541J

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