Artikel 24
(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.
(2) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die obersten Finanzbehörden verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10003921
Dokumentnummer
NOR12043664
alte Dokumentnummer
N3196020252L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)