Artikel 25
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und zwar schwedischerseits durch Seine Majestät den König von Schweden mit Zustimmung des Riksdags, österreichischerseits durch den Bundespräsidenten der Republik Österreich. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10003921
Dokumentnummer
NOR12043665
alte Dokumentnummer
N3196020253L
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