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Artikel 25 DBA – Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1959

Artikel 25

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und zwar schwedischerseits durch Seine Majestät den König von Schweden mit Zustimmung des Riksdags, österreichischerseits durch den Bundespräsidenten der Republik Österreich. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043665

alte Dokumentnummer

N3196020253L

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