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Artikel 22 DBA – Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1959

Artikel 22

(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der beiden Staaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung haben oder haben werden, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Staates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.

(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043668

alte Dokumentnummer

N3196020257L

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