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Artikel 21 DBA – Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1959

Artikel 21

Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regein des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043662

alte Dokumentnummer

N3196020249L

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