vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Europäisches Währungsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

TEIL I

EUROPÄISCHER FONDS

Artikel 2

Artikel 2

ZWECK DES FONDS

Der Fonds hat den Zweck,

  1. 1. den Vertragsparteien Kredit zu gewähren, um ihnen zu helfen, vorübergehende Schwierigkeiten in der Gesamtzahlungsbilanz entgegenzuwirken und weiterhin eine freizügige, nicht diskriminierende Handels- und Zahlungspolitik zu verfolgen;
  2. 2. das Funktionieren des Systems des Zahlungsausgleichs zu erleichtern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)