TEIL I
EUROPÄISCHER FONDS
Artikel 2
Artikel 2
ZWECK DES FONDS
Der Fonds hat den Zweck,
- 1. den Vertragsparteien Kredit zu gewähren, um ihnen zu helfen, vorübergehende Schwierigkeiten in der Gesamtzahlungsbilanz entgegenzuwirken und weiterhin eine freizügige, nicht diskriminierende Handels- und Zahlungspolitik zu verfolgen;
- 2. das Funktionieren des Systems des Zahlungsausgleichs zu erleichtern.
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