Artikel 1
EUROPÄISCHER FONDS UND MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS
Die Vertragsparteien errichten hiermit gemeinsam einen Europäischen Fonds (im folgenden „Fonds“ genannt) und ein Multilaterales System des Zahlungsausgleichs (im folgenden „System des Zahlungsausgleichs“ genannt), deren Tätigkeit sich im Rahmen der Organisation vollzieht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
