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Artikel 1 Europäisches Währungsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1960

Artikel 1

EUROPÄISCHER FONDS UND MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

Die Vertragsparteien errichten hiermit gemeinsam einen Europäischen Fonds (im folgenden „Fonds“ genannt) und ein Multilaterales System des Zahlungsausgleichs (im folgenden „System des Zahlungsausgleichs“ genannt), deren Tätigkeit sich im Rahmen der Organisation vollzieht.

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