Artikel 95
(1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden der beiderseitigen Delegationen im vorherigen Einvernehmen festgesetzt.
(2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung einvernehmlich ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043505
alte Dokumentnummer
N3195844250J
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