Artikel 90
Im Hinblick darauf, daß die Republik Österreich Teile des Vermögens für dessen Überlassung sie gemäß dem Staatsvertrag Aufwendungen zu machen hat, auf Grund dieses Vertrages an deutsche natürliche Personen überträgt, leistet die Bundesrepublik Deutschland einen Beitrag von 22,5 Millionen Deutsche Mark. Dieser Beitrag ist spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043500
alte Dokumentnummer
N3195844245J
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