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Artikel 59 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 59

(1) Die deutschen privaten Bausparkassen werden der im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle alle Unterlagen übergeben, die bei ihnen vorhanden und zur Abwicklung der gemäß Artikel 56 Abs. 2 angemeldeten Ansprüche und der im Artikel 57 erwähnten Forderungen erforderlich sind.

Solche Unterlagen sind insbesondere

  1. a) Bausparverträge samt Bausparbedingungen,
  2. b) zugeteilte und nicht zugeteilte Bausparverträge betreffende Kontenblätter, aus denen sämtliche Zahlungen der Bausparer an die Bausparkasse ersichtlich sind,
  3. c) Verzeichnisse aller am 8. Mai 1945 offenen Darlehensforderungen mit den dazugehörigen Schuldscheinen und Gerichtsbeschlüssen über ihre Verbücherung im Original oder in Abschrift.

(2) Die Unterlagen sind innerhalb von sechs Wochen nach einer von der im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle an den Verband der privaten Bausparkassen in der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aufforderung dieser Stelle auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043469

alte Dokumentnummer

N3195844214J

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