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Artikel 58 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 58

Als österreichische Bausparer im Sinne dieses Vertrages gelten Personen, die bei Abschluß des Bausparvertrages und am 1. Jänner 1956 in Österreich mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete ihren Wohnsitz hatten. Es wird vermutet, daß der im Bausparvertrag angegebene Wohnort der Wohnsitz des Bausparers bei Vertragsabschluß war.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043468

alte Dokumentnummer

N3195844213J

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