Artikel 58
Als österreichische Bausparer im Sinne dieses Vertrages gelten Personen, die bei Abschluß des Bausparvertrages und am 1. Jänner 1956 in Österreich mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete ihren Wohnsitz hatten. Es wird vermutet, daß der im Bausparvertrag angegebene Wohnort der Wohnsitz des Bausparers bei Vertragsabschluß war.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043468
alte Dokumentnummer
N3195844213J
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