Artikel 57
Die Republik Österreich kann die von den deutschen privaten Bausparkassen auf sie übergegangenen Forderungen aus zugeteilten Bausparverträgen und aus Zwischenkrediten jederzeit unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist kündigen oder an Kreditinstitute zu deren Bedingungen übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043467
alte Dokumentnummer
N3195844212J
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