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Artikel 42 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 42

Nicht erloschene Wertpapiere, die der österreichischen Auslandstitel-Bereinigung unterliegen und die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, können binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Die Prüfstelle entscheidet über diese Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043452

alte Dokumentnummer

N3195844197J

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