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Artikel 41 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 41

Aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführte, der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebene und von dieser angemeldete bereinigte Wertpapiere, die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, können von diesen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Die Prüfstelle entscheidet über diese Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043451

alte Dokumentnummer

N3195844196J

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