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Artikel 40 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 40

Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, sind binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der Prüfstelle anzumelden. Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung. In Verlust geratene Stücke bedürfen der Kraftloserklärung im gerichtlichen Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043450

alte Dokumentnummer

N3195844195J

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