Artikel 18
(1) Begehren gemäß Artikel 14 können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden.
(2) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist (Abs. 1) kann das Begehren innerhalb einer weiteren Frist von zwei Jahren nachgeholt werden. Ist im Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens das Vermögen verwertet worden, so tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043428
alte Dokumentnummer
N3195844173J
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