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Artikel 18 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 18

(1) Begehren gemäß Artikel 14 können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden.

(2) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist (Abs. 1) kann das Begehren innerhalb einer weiteren Frist von zwei Jahren nachgeholt werden. Ist im Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens das Vermögen verwertet worden, so tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043428

alte Dokumentnummer

N3195844173J

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