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Artikel 12 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 12

Die Vermögenswerte werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkte der Einräumung der tatsächlichen Verfügungsgewalt befinden. Ansprüche aus Schäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen an diesem Vermögen, die durch Handlungen oder Unterlassungen von Organen der Republik Österreich, öffentlichen oder sonstigen Verwaltern oder von Streitkräften oder Organen einer Besatzungsmacht oder durch Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, den Ausschluß von Bezugsrechten oder durch die Nichtausübung von Bezugsrechten verursacht worden sind, können nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043422

alte Dokumentnummer

N3195844167J

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