TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 118
(1) Die Übertragung von Vermögen auf Grund dieses Vertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrssteuern befreit.
(2) In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen (Artikel 4 und 5) bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung entstehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor Inkrafttreten dieses Vertrages beginnt.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043528
alte Dokumentnummer
N3195844273J
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