vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 118 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 118

(1) Die Übertragung von Vermögen auf Grund dieses Vertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrssteuern befreit.

(2) In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen (Artikel 4 und 5) bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung entstehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor Inkrafttreten dieses Vertrages beginnt.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043528

alte Dokumentnummer

N3195844273J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte