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Artikel 1 Europäische Zahlungsunion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1957

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Artikel 1

EUROPÄISCHE ZAHLUNGSUNION

Die Vertragsparteien gründen hiemit untereinander eine Europäische Zahlungsunion (im folgenden „Union“ genannt), die ihre Tätigkeit im Rahmen der Organisation ausübt.

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