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Artikel 2 Europäische Zahlungsunion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1957

Artikel 2

ZWECK DER UNION

Die Union hat den Zweck, mit Hilfe eines multilateralen Zahlungssystems den gesamten Zahlungsverkehr zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien zu erleichtern, soweit er entsprechend ihrer Devisenpolitik von den zuständigen Behörden genehmigt worden ist; den Vertragsparteien soll dadurch geholfen werden, die Beschlüsse der Organisation über Handelspolitik und über Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen durchzuführen sowie die Ziele zu erreichen und die Bedingungen zu erfüllen, die in der Präambel dieses Abkommens genannt sind.

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