Artikel 38
- 1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen auch auf einzelne oder auf alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 39 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte maßgebend.
- 2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikel 36 kündigen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064143
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