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Artikel 39 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 39

  1. 1. Vor der Unterzeichnung der Schlußakte gemachte Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlußakte festgehalten worden sind.
  2. 2. Nach Unterzeichnung der Schlußakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt.
  3. 3. Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat oder einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Notifizierung nach Artikel 38 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Wenn ein Drittel dieser Vertragsparteien innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in diesem Absatz erwähnten Vertragsparteien sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder die Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.
  4. 4. Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat das Abkommen innerhalb von neuen Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in diesem Absatz erwähnten Vertragsparteien davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Abkommen innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.
  5. 5. Die Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Absatz 3 mitgeteilt hat, daß der Vorbehalt nach dem im genannten Absatz vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist; in diesem Falle wird die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 38 gegenüber einer solchen Vertragspartei vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestimmungen des Absatzes 4 nachträglich angenommen wird.
  6. 6. Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.
  7. 7. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, einer Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, die Begünstigungen dieses Abkommens zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jede Vertragspartei, die dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatarstaaten und Vertragsparteien mitteilen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064144

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