Artikel 36
- 1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen
- 2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064141
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