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Artikel 35 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 35

  1. 1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 39 angenommenen Vorbehalt enthalten.
  2. 2. Für jeden Staat oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, der nach dem Tage der gemäß dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Abkommen ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 39 angenommenen Vorbehalt enthalten.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064140

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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