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Artikel 36 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 36

  1. 1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen
  2. 2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064141

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