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Artikel 11 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 11

  1. 1. Auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge dürfen auch von dritten Personen zu ihrem eigenen Gebrauch benutzt werden, wenn dieses von den Inhabern der Papiere gehörig dazu ermächtigt worden sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb des Einfuhrlandes haben und auch die anderen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden der Vertragsparteien haben das Recht, den Nachweis darüber zu verlangen, daß diese Personen von den Inhabern der Papiere gehörig ermächtigt worden sind und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benutzung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Papiere in ihrem Lande verweigern. Bei Mietfahrzeugen kann jede Vertragspartei im Verdachtsfalle verlangen, daß der Inhaber des Eingangsvormerkscheines bei der Einfuhr des Fahrzeuges anwesend ist.
  2. 2. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes können die Zollbehörden in Ausnahmefällen und unter Bedingungen, deren Festsetzung ihrem Ermessen überlassen ist, gestatten, daß ein auf Eingangsvormerkschein abgefertigtes Fahrzeug auch von einer Person gefahren wird, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Einfuhrland hat; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrzeugführer das Fahrzeug auf Rechnung oder nach den Weisungen des Vormerkscheininhabers fährt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064114

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