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Artikel 5. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Artikel 5.

Das Dokument, das im Sinne des vorliegenden Übereinkommens das Recht zum Überschreiten der Staatsgrenze und zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk gibt, ist der Grenzübertrittsschein.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002873

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